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Gewerbe

Der Gewerbeordnung unterliegen grundsätzlich alle nicht verbotenen Tätigkeiten, die selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeübt werden.

Wichtigste Ausnahmen
Die folgenden Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung, auch wenn sie selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeübt werden:

Land- und Forstwirtschaft,

Kunstausübung,

Ärzte, Krankenpflege, Apotheken, sonstige Gesundheitsberufe (z.B. Heilmassage),

Unterricht und Erziehung (Privatschulen, Nachhilfeunterricht),

Eisenbahnen, Luftfahrtunternehmen, Schifffahrt,

im Salzburger Veranstaltungsgesetz geregelte Tätigkeiten: Theater, Kinos, sonstige öffentliche Belustigungen und Schaustellungen,

Abschluss und Vermittlung von Sportwetten (Buchmacher und Totalisateure).

Die Gewerbeberechtigung entsteht mit der Gewerbeanmeldug bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Voraussetzungen vorliegen und alle notwendigen Unterlagen angeschlossen sind.

 

Gewerbliches Berufsrecht   Leistung   Online    Gewerbe - Anmeldung       


 Gewerbeberechtigung - Feststellung der individuellen Befähigung - Antrag       

   Gewerbeberechtigung - Zurücklegung      


 Gewerbe - Standortverlegung - Meldung      


 Gewerbe - Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige       

   Gewerbe - Zurücklegung einer Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige       

   Geschäftsführer/in - Bestellung - Antrag/Anzeige      



 Geschäftsführer/in - Beenden der Tätigkeit - Meldung      


 Geschäftsführer/in - Erklärung          
 Gewerbeinhaber/in - Namensänderung - Meldung         

 

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