Der Gewerbeordnung unterliegen grundsätzlich alle nicht verbotenen Tätigkeiten, die selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeübt werden.
Wichtigste Ausnahmen
Die folgenden Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbeordnung, auch wenn sie selbstständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausgeübt werden:
Land- und Forstwirtschaft,
Kunstausübung,
Ärzte, Krankenpflege, Apotheken, sonstige Gesundheitsberufe (z.B. Heilmassage),
Unterricht und Erziehung (Privatschulen, Nachhilfeunterricht),
Eisenbahnen, Luftfahrtunternehmen, Schifffahrt,
im Salzburger Veranstaltungsgesetz geregelte Tätigkeiten: Theater, Kinos, sonstige öffentliche Belustigungen und Schaustellungen,
Abschluss und Vermittlung von Sportwetten (Buchmacher und Totalisateure).
Die Gewerbeberechtigung entsteht mit der Gewerbeanmeldug bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, wenn die Voraussetzungen vorliegen und alle notwendigen Unterlagen angeschlossen sind.
Gewerbliches Berufsrecht Leistung Online Gewerbe - Anmeldung Gewerbeberechtigung - Feststellung der individuellen Befähigung - Antrag Gewerbeberechtigung - Zurücklegung Gewerbe - Standortverlegung - Meldung Gewerbe - Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige Gewerbe - Zurücklegung einer Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige Geschäftsführer/in - Bestellung - Antrag/Anzeige Geschäftsführer/in - Beenden der Tätigkeit - Meldung Geschäftsführer/in - Erklärung Gewerbeinhaber/in - Namensänderung - Meldung
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