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Wohnbeihilfe (Mietzuschuss)

Mieterinnen und Mietern von geförderten Objekten, bei denen die Baukosten mit Wohnbauförderung finanziert wurden, kann eine allgemeine Wohnbeihilfe gewährt werden.

Die Höhe des Zumutbarkeitszuschusses der Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem Differenzbetrag vom zumutbaren Wohnungsaufwand zum förderfähigen Teil der Miete, dem sogenannten maßgeblichen Wohnungsaufwand der Grundzuschuss der Wohnbeihilfe kann gewährt werden, wenn der maßgebliche Wohnungsaufwand über den festgelegten regional unterschiedlichen Referenzwerten liegt. Keine Wohnbeihilfe wird für Betriebskosten, Steuern, Heizkosten, Verwaltungskosten etc. gewährt. Vom Vermieter gibt es Auskunft über die Höhe des maßgeblichen Wohnungsaufwandes.13

Für nicht geförderte Mietwohnungen gibt es die Möglichkeit einer erweiterten Wohnbeihilfe. Voraussetzung dafür ist ein schriftlicher Mietvertrag. Der vereinbarte Hauptmietzins (Nettomiete) darf den Höchstbetrag von € 11,06 pro Quadratmeter nicht übersteigen (seit 1.7.2023: € 11,06/m² = aktueller Richtwertmietzins + 20%)

Hilfe zur Antragstellung auf Wohnbeihilfe

Onlineantrag Weitergewährung Wohnbeihilfe

Online-Terminvereinbarung

Welche Unterlagen sind hilfreich bzw. erforderlich? Auf dieser Seite finden Sie für unterschiedliche Lebenssituationen die Unterlagen, die wir für die Prüfung Ihres Antrages benötigen.

Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen zumutbarem Wohnungsaufwand und maßgeblichem Wohnungsaufwand. Der maßgebliche Wohnungsaufwand entspricht dem förderfähigen Teil der Miete. Keine Wohnbeihilfe wird für Betriebskosten, Steuern, Heizkosten, Verwaltungskosten etc. gewährt. Eine genaue Aufschüsselung der Mietbestandteile kann der Mietvorschreibung entnommen werden.

Für nicht geförderte Mietwohnungen gibt es die Möglichkeit einer erweiterten Wohnbeihilfe. Voraussetzung dafür ist ein schriftlicher Mietvertrag. Der vereinbarte Hauptmietzins (Nettomiete) darf den Höchstbetrag von € 11,06 / € 12,45 pro m² (siehe Tabelle) nicht übersteigen.

Richtwert zuzüglich Aufschlag per 1.1.2025

Stadt Salzburg, in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden€ 12,45 / m²
 
Sonstigen Gemeinden des Flachgaus, Tennengaus, Pongaus, Pinzgaus und Lungaus€ 11,06 / m²