Fahrzeuge müssen regelmäßig überprüft werden. Davon ausgenommen sind:
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Die Kraftfahrzeugprüfstelle des Landes führt ohne Einschränkungen Begutachtungen gemäß §57a KFG 1967, sogenannte „Pickerlüberprüfungen“, durch, nimmt jedoch selber keine Reparaturen vor.
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Lenker:innen eines Fahrzeuges der Klassen M2, M3, N2, N3, O3, O4 und von hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzten Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h müssen die letzte Prüfbescheinigung über die regelmäßige technische Überwachung (§57a-Gutachten) und, falls vorhanden, den letzten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mitführen.
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