Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. Diese Konzession ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.
**Kraftfahrlinien - linienmäßige Personenbeförderung
**Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist eine Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz erforderlich.
Für Kraftfahrlinien, die vollständig innerhalb des Bundeslandes Salzburg verlaufen, ist der Landeshauptmann von Salzburg zuständig.
Für Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehr Bundesländer erstrecken, ist nach Wahl des Antragstellers der Landeshauptmann jenes Bundeslandes zuständig, in dem sich der Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie befindet. Für grenzüberschreitende Kraftfahrlinien, ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.
Dem Landeshauptmann von Salzburg, obliegt weiters die Genehmigung zur Festsetzung sowie Mitbenützung aller Haltestellen im Bundesland Salzburg.
Diese Ansuchen sind beim Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Verkehrsunternehmen einzubringen.
Gelegenheitsverkehr - nicht linienmäßige Personenbeförderung
Für die nicht-linienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen ist eine Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz erforderlich:
Zuständigkeiten:
Für die Konzessionen Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) oder Gästewagengewerbe mit Pkw ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrat) des Standortes zuständig. Ausbildungskurse zur Taxilenkerausbildung werden mehrmals jährlich vom WIFI Salzburg angeboten.
Für die Konzessionen im Mietwagen- oder Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-) Gewerbe mit Omnibussen ist der Landeshauptmann (Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 6/10 – Verkehrsunternehmen) zuständig.
Voraussetzungen für die Konzession:
EU-Gemeinschaftslizenz
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (Europäische Union) ist neben einer österreichischen Konzession auch eine EU-Gemeinschaftslizenz erforderlich. Diese dient als Nachweis dafür, dass der jeweilige Unternehmer tatsächlich im Besitz einer Konzession zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes ist.
Voraussetzungen:
Das Ansuchen um Ausstellung einer EU-Gemeinschaftslizenz ist beim Landeshauptmann (Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 6/10 – Verkehrsunternehmen) einzubringen.
Rechtliche Grundlagen:
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG)
Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO)
**Ansprechpersonen für Kraftfahrlinien:
**+43 662 8042–3482 Mag. Roman Mair
+43 662 8042–4066 Mag. Sieglinde Thauerer
+43 662 8042-3471 Katrin Osterer
+43 662 8042-3470 Jürgen Hametner
**Ansprechpersonen für Gelegenheitsverkehr:
**+43 662 8042-3450 Gabriele Gollackner-Huber
+43 662 8042-3470 Jürgen Hametner
verkehrsunternehmen@salzburg.gv.at Verkehrsunternehmen