Asylwerbende dürfen nach drei Monaten ab Zulassungsverfahren einen Job aufnehmen – als Selbstständige oder als Unselbständige. Volljährige Personen müssen sich um eine Arbeit bemühen, um die Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen – soweit es ihnen nach arbeitsrechtlichen und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften möglich ist.
Für Flüchtlinge bestehen folgende Beschäftigungsmöglichkeiten:
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Lehre**
Asylwerbende unter 25 Jahren dürfen eine Lehre machen und damit in einer Ausbildung stehen – allerdings in den Branchen, in denen ein nachgewiesener Lehrlingsmangel besteht. Dieser wird vom AMS festgelegt.
Dienstleistungsscheck
Seit 01.04.2017 dürfen Asylwerbende, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, mit dem Dienstleistungsscheck in privaten Haushalten beschäftigt werden.
Die Abwicklung des Dienstleistungsschecks erfolgt über die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB). Dort finden sich auch nähere Informationen sowohl für private Haushalte, als auch für Asylwerbende in den Sprachen Dari, Arabisch und Deutsch.
Informationen zum Dienstleistungsscheck
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Berufsfreibetrag**
Wer einer Beschäftigung nachgeht oder sich in einer Lehrausbildung befindet, hat Anspruch auf einen so genannten Berufsfreibetrag.
Hinweis: Personen, die als Flüchtlinge anerkannt sind, können jeder Beschäftigung nachgehen. Gleiches gilt für Subsidiär Schutzberechtigte und Personen, die einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten haben.