Anträge könne folgenderart eingereicht werden:
Wenn die Ansuchennummer bekannt ist muss diese mitangegeben werden!
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Infoblatt zur erweiterten Wohnbeihilfe
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Private Wohnung / erweiterte Wohnbeihilfe (zusätzlich benötigte Unterlagen/Formulare) | |
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geschieden | Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss samt Vergleich als Nachweis wenn
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durchgehend getrennt lebend | prätorischer Vergleich vom Gericht über Status dauerhaft getrennt beziehungsweise gesonderte Wohnsitznahme, gegebenenfalls Nachweis Alimente für Förderwerber |
Partner lebt im (Senioren-)heim | Nachweis der Behörde, ob und in welcher Höhe von einem oder beiden Partnern Pension bezogen wird und inwiefern einer gegenüber dem anderen unterhaltspflichtig ist. Besteht keine Unterhaltspflicht vom Antragsteller, dann Pensionsnachweis von Antragsteller der in geförderter Wohnung verbleibt |
verwitwet | Sterbeurkunde Partner/Nachweis Witwerpension |
Antragsteller hat Beeinträchtigung | |
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 50 % | Behindertenpass vorlegen |
Pflegegeld Stufe 3 bzw. höher | Nachweis Pflegegeld oder Gutachten von Amtsarzt/Facharzt – förderbare Nutzfläche erhöht sich um bis zu 10 m2 |
Behinderung/Pflegebedürftigkeit | Gutachten eines Amtsarztes/Facharztes über Notwendigkeit einer höheren Wohnnutzfläche |
Private Wohnung / erweiterte Wohnbeihilfe (zusätzlich benötigte Unterlagen/Formulare)
Infoblatt zur erweiterten Wohnbeihilfe
Antragsteller hat Beeinträchtigung
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 50 %
Behindertenpass vorlegen
Pflegegeld Stufe 3 bzw. höher
Nachweis Pflegegeld – förderbare Wohnnutzfläche erhöht sich um bis zu 10 m2
Behinderung/Pflegebedürftigkeit
Gutachten eines Amtsarztes/Facharztes über Notwendigkeit einer höheren Wohnnutzfläche
Antragsteller ist geschieden
Scheidungsurteil oder Scheidungsbeschluss samt Vergleich als Nachweis wenn
Antragsteller war in Lebensgemeinschaft
Jugendamtsbestätigung, Unterhaltsvergleich nicht älter als 3 Jahre, Zahlungsnachweise (Kontoauszüge) sofern Kindesunterhalt nicht angegeben oder bekannt: Anwendung Regelbedarf nach Alter des Kindes
Kind ist Baby/Kleinkind
Nachweise Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld
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Kind ist Lehrling (volljährig)
Nachweis über Lehrlingsentschädigung, (zählt gesamt zum Einkommen, Einkommenssteuerbescheid notwendig)
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Kind ist beim Bundesheer
Nachweis Zeitraum/Bezüge Grundwehrdienst oder Zivilddienst, zählt nicht zum Einkommen
Kind absolviert Berufspraktikum
zählt zum Einkommen, solange es nicht während der „Ferien“ absolviert wird (Ferialarbeit zählt nicht)
Kind verdient geringfügig (volljährig)
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zählt zum Einkommen
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Kind ist behindert
Bescheid vom Finanzamt über erhöhte Familienbeihilfe
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Private Wohnung / erweiterte Wohnbeihilfe (zusätzlich benötigte Unterlagen/Formulare) | |
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Antragsteller ist verheiratet | Heiratsurkunde |
Antragsteller ist in Lebensgemeinschaft | Anerkennung als Lebensgemeinschaft:
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Antragsteller (oder im gemeinsamen Haushalt lebende, nahestehende Person) hat Beeinträchtigung | |
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 50 % | Behindertenpass vorlegen |
Pflegegeld Stufe 3 bzw. höher | Nachweis Pflegegeld – förderb. WNFl. erhöht sich um bis zu 10 m² |
Behinderung/Pflegebedürftigkeit | Gutachten eines Amtsarztes/Facharztes über Notwendigkeit einer höheren Wohnnutzfläche |
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Private Wohnung / erweiterte Wohnbeihilfe (zusätzlich benötigte Unterlagen/Formulare) | |
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Antragsteller ist verheiratet | Heiratsurkunde |
Antragsteller ist in Lebensgemeinschaft | Anerkennung als Lebensgemeinschaft:
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Antragsteller (oder im gemeinsamen Haushalt lebende, nahestehende Person) hat Beeinträchtigung | |
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 50 % | Behindertenpass vorlegen |
Pflegegeld Stufe 3 bzw. höher | Nachweis Pflegegeld – förderbare Wohnnutzfläche erhöht sich um bis zu 10 m² |
Behinderung/Pflegebedürftigkeit | Gutachten eines Amtsarztes/Facharztes über Notwendigkeit einer höheren Wohnnutzfläche |
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Kind ist Baby/Kleinkind | Nachweise Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld |
Kind ist Lehrling (volljährig) | Nachweis über Lehrlingsentschädigung, (zählt gesamt zum Einkommen, Einkommens-steuerbescheid 2019 notwendig) |
Kind ist beim Bundesheer | Nachweis Zeitraum/Bezüge Grundwehrdienst Zivilddienst, zählt nicht zum Einkommen |
Kind absolviert Berufspraktikum | zählt zum Einkommen, solange es nicht während der „Ferien“ absolviert wird (Ferialarbeit zählt nicht) |
Kind verdient geringfügig (volljährig) | zählt zum Einkommen |
Kind ist behindert | Bescheid vom Finanzamt über erhöhte Familienbeihilfe |
a) der Arbeitnehmerveranlagungsbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr, bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit;
b) der Einkommensteuerbescheid für das letzte veranlagte Kalenderjahr, wenn entweder zusätzlich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder ausschließlich sonstige Ein-kunftsarten vorliegen;
c)der Einheitswertbescheid, wenn kein Einkommensteuerbescheid für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vorliegt;
d) der Scheidungsbeschluss samt Vermögensauseinandersetzung bzw Scheidungsurteil für einen allfälligen Ehegattenunterhalt;
e)die Bestätigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers oder des Gerichts über den Bezug von Kindesunterhalt, wobei diese nicht älter als drei Jahre sein darf;
f)Bestätigungen über die Höhe von Wochen- bzw Kinderbetreuungsgeld;
g)Bestätigungen über den Bezug sonstiger einkommensrelevanter Leistungen;
h)Wird Sozialunterstützung bezogen, kann unter bestimmten Voraussetzungen, das dort ermittelte Einkommen herangezogen werden. Der Bescheid der aufrechten Sozialunterstützung ist beizulegen.
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a)der Jahreslohnzettel für das vorangegangene Kalenderjahr bzw. Monatslohnzettel für zumindest drei vorangehende Monate;
b)Nachweise betreffend Pensionsbezug oder Ruhegenuss (Pensionsbescheid);
c)Nachweise über den Bezug von sonstigen Leistungen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Rehabilitationsgeld, Kinderbetreuungsgeld).
Berücksichtigungswürdige Gründe liegen nur vor, wenn die Vorlage des Einkommensteuerbescheides/der Arbeitsnehmerveranlagung zeitlich, rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist, ein Übertritt in den Ruhestand erfolgte oder Transferleistungen innerhalb des vorgegangenen Jahres nicht öfter als einmal vom selben Leistungserbringer bezogen wurden.
Bei einem ausschließlich geringfügigen Einkommen ohne Sozialversicherungsleistung ist möglicherweise kein Einkommensteuerbescheid möglich, hier kann auch ein Jahreslohnzettel vorgelegt werden.
Zur Berechnung des Haushaltseinkommens:
Der Berechnung des Haushaltseinkommens ist das Einkommen sämtlicher Mieter und sonstigen Bewohner zugrunde zu legen. Auszugehen ist dabei vom Jahreseinkommen (somit inklusive allfälliger Sonderzahlungen), vermindert um die insgesamt bezahlten Sozialversicherungsbeiträge, die Einkommensteuer und die Werbungskosten.
Alle Unterlagen sind in KOPIE vorzulegen. Bei einer elektronischen Übermittlung ist auf die Lesbarkeit der Dateien zu achten!