§ 72 Abs. 2 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 , LGBl. Nr. 95/2023, sieht vor, dass das Grundverkehrsgesetz 2001 weiterhin auf Erwerbe von grundverkehrsrelevanten Rechten im Land Salzburg anzuwenden ist, wenn der für die jeweilige Erwerbsart relevante Stichtag nachweislich vor dem 1. März 2023 liegt.
Der relevante Stichtag für die Frage, ob noch das Grundverkehrsgesetz 2001 oder bereits
das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 anzuwenden ist, ist
- der Zeitpunkt des außerbücherlichen Erwerbs des grundverkehrsrelevanten
Rechts (zB nach österreichischem Recht der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Einantwortung) oder
- der Zeitpunkt des Erwerbs des Anspruches auf Übertragung des grundverkehrsrelevanten
Rechts (zB nach österreichischem Recht der Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des Beschlusses gemäß § 182 Abs. 3 Außerstreitgesetz).
Im Fall von bereits vor dem 1. März 2023 bei der damals zuständigen Grundverkehrsbehörde
gestellten Anträgen geht die Zuständigkeit zur Fortführung des Verfahrens mit
1. März 2023 auf die nach den Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 zuständige Behörde
über.
Für Beilagen und Erklärungen, die in Zusammenhang mit Erwerben, auf die gemäß § 72 Abs. 2 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 noch das Grundverkehrsgesetz 2001 anzuwenden ist, anzufügen bzw. abzugeben sind, werden die folgenden angepassten Formulare zur Verfügung gestellt:
Für die Beilage zum Antrag an die Grundverkehrskommission auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung zum Erwerb land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke:
Für die Erklärung über die beabsichtigte Nutzung durch einen nicht gleichgestellten
Ausländer:
Für die Nutzungserklärung gemäß § 13d Abs. 1 Grundverkehrsgesetz 2001: