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Fischereiausübung

Fischerprüfung

Die Fischerprüfung ist vor einer vom Landes-Fischereiverband Salzburg eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.

Der Landes-Fischereiverband Salzburg hat eine oder mehrere Prüfungskommissionen einzurichten. Jede Prüfungskommission hat aus drei Mitgliedern zu bestehen. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Gegenstände der Fischerprüfung sind

  • Wassertierkunde (zB Aussehen, Vorkommen, Laichzeiten, Lebensweise und Gefährdungen der Wassertiere),
  • Gewässerökologie,
  • sachgemäßer Gebrauch der Fanggeräte,
  • Fischereirecht und einschlägige Rechtsvorschriften.

Die Prüfung kann ab Vollendung des 11. Lebensjahres abgelegt werden.

Die Durchführung und der nähere Inhalt der Fischerprüfung sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln.

Fischerkarten sind

  • die Jahresfischerkarte mit Geltung für ein Kalenderjahr, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung,
  • die Gastfischerkarte mit Geltung für die Dauer einer Woche oder eines Tages (24 Stunden ab Geltungsbeginn).

Die Ausstellung der Jahresfischerkarten obliegt dem Landes-Fischereiverband.

Eine Jahresfischerkarte darf nur für Personen ausgestellt werden, die

  • das 12. Lebensjahr vollendet haben,
  • die fischereifachliche Eignung besitzen,
  • nach ihrem bisherigen Verhalten eine ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges gewährleisten und
  • die Fischereiumlage (§ 43 Abs 2 Z 1 Fischereigesetz) an den Landes-Fischereiverband nachweislich eingezahlt haben.

Jahresfischerkarten für das folgende Kalenderjahr dürfen frühestens ab 1. September ausgestellt werden.

Gastfischerkarten werden vom Bewirtschafter oder von durch den Landes-Fischereiverband dazu ermächtigten Ausgabestellen ausgegeben. Gastfischerkarten dürfen im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers nur für Personen ausgegeben werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Für Gastfischerkarten sind Formulare zu verwenden, die vom Landes-Fischereiverband ausgegeben werden.