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Bauen und Gewerbe

Die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaften betrifft die Bereiche: Gewerbliches Berufsrecht, Betriebsanlagenrecht, Baurecht, Anschlussbahnen, Arbeitsstättenbewilligungen, Bergbau und Mineralrohstoffgesetz, Kuranstalten sowie Röntgenanlagen und Strahlenschutz.

Gewerbliches Berufsrecht

Gewerbliche Tätigkeiten dürfen nur mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung ausgeübt werden. Die Gewerbeberechtigung entsteht bei den meisten Gewerben mit der Gewerbeanmeldung bei der für den Standort der Gewerbeausübung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, wenn alle Voraussetzungen vorliegen und alle notwendigen Unterlagen angeschlossen sind. Ausnahmen gibt es nach § 95 Gewerbeordnung 1994.

Einteilung der Gewerbe:

  • Freie Gewerbe (kein Befähigungsnachweis erforderlich)
  • Reglementierte Gewerbe (Befähigungsnachweis erforderlich)
  • Teilgewerbe (Befähigungsnachweis in vereinfachter Form erforderlich)
  • Verkehrsgewerbe (Gelegenheitsverkehr, Güterverkehr)
  • Meldepflichten der Gewerbetreibenden

Änderungen wie zum Beispiel Betriebsverlegungen, weitere Betriebsstätten, Namens- und Firmenwortlautänderungen, Ausscheiden eines Geschäftsführers, Umgründungen, Geschäftsführerbestellungen, Betriebsauflösungen, sind bei der Behörde zu melden.

Formulare Gewerbliches BerufsrechtLeistungAntragDatenschutz
Gewerbe - Anmeldung   
Gewerbeberechtigung - Feststellung der individuellen Befähigung - Antrag   
Gewerbeberechtigung - Zurücklegung   
Gewerbe - Standortverlegung - Meldung   
Gewerbe - Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige   
Gewerbe - Zurücklegung einer Betriebsstätte (Filiale) - Anzeige   
Geschäftsführer/in - Bestellung - Antrag/Anzeige   
Geschäftsführer/in - Beenden der Tätigkeit - Meldung   

Betriebsanlagen

Für die Errichtung und den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage ist eine Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft erforderlich. Auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ist genehmigungspflichtig. Einem Ansuchen sind die gesetzlich vorgesehenen Einreichunterlagen (insbesondere § 353 Gewerbeordnung 1994) in vierfacher Ausfertigung anzuschließen (Übersichtsblatt Einreichunterlagen). Für die Vorbesprechung einreichreifer Projekte ist ein Projektsprechtag eingerichtet, eine telefonische Terminvereinbarung ist erforderlich.

Formulare BetriebsanlagenInformationAntrag (Online und PDF)Datenschutz
Betriebsanlagen - Ansuchen um gewebebehördliche Genehmigung   

Baurecht

Baubewilligung: Die Vollziehung der örtlichen Baupolizei fällt grundsätzlich in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Allerdings ist auf Grundlage verschiedener Baudelegierungsverordnungen die Bezirkshauptmannschaft für die Durchführung bestimmter baurechtlicher Verfahren zuständig. Die Delegierung ist von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt und ist meist abhängig vom Zweck der Bauführung oder der Art des Antrags (zum Beispiel gewerbliche Betriebsanlagen, öffentlicher Bau).Einem Ansuchen um Baubewilligung sind die gesetzlich vorgesehenen Einreichunterlagen (§§ 4 und 5 Baupolizeigesetz 1997) in fünffacher Ausfertigung anzuschließen.Für die Vorbesprechung einreichreifer Projekte ist ein Projektsprechtag eingerichtet, eine telefonische Terminvereinbarung ist erforderlich.

Bauplatzerklärung: Auch die Zuständigkeit für die Erteilung von Bauplatzerklärungen ist teilweise, wiederum meist abhängig vom Zweck der Bauführung oder der Art des Antrags, durch Baudelegierungsverordnungen aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auf die Bezirkshauptmannschaft übertragen.

Formulare BaurechtAntrag (Online und PDF)DownloadDatenschutz
Baubewilligung - Ansuchen   
Baubewilligung - Ansuchen im vereinfachten Verfahren   
Bauplatzerklärung   
Baubeginnanzeige   
Bauvollendungsanzeige   
Z1 - Zustimmung zu einer bewilligungspflichtigen Maßnahme   
Z2 - Zustimmung zu einer baulichen Maßnahme